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   VGH Bayern, 08.02.2017 - 1 ZB 15.2215   

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https://dejure.org/2017,5859
VGH Bayern, 08.02.2017 - 1 ZB 15.2215 (https://dejure.org/2017,5859)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2017 - 1 ZB 15.2215 (https://dejure.org/2017,5859)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 1 ZB 15.2215 (https://dejure.org/2017,5859)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 5 S. 1
    Keine Abweichung von festgesetzten Baugrenzen bei Überschreitung durch zwei gesamte Gebäudewände und Terrasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines "Eventstadel"; Abweichung von festgesetzten Baugrenzen bei Überschreitung durch das Bauvorhaben

  • rewis.io

    Keine Abweichung von festgesetzten Baugrenzen bei Überschreitung durch zwei gesamte Gebäudewände und Terrasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung; Grundzüge der Planung

  • rechtsportal.de

    Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines "Eventstadel"; Abweichung von festgesetzten Baugrenzen bei Überschreitung durch das Bauvorhaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 1 N 11.2538

    Bebauungspläne der Gemeinde Schechen sind wirksam - Wurzacher Unternehmer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 1 ZB 15.2215
    Das nach dem Bauantrag für gewerbliche Veranstaltungen vorgesehene Gebäude, in dessen Dachgeschoss Wohnungen für Betriebsangehörige untergebracht werden sollen, verstößt gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17, der ein Sondergebiet für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb des Klägers mit Flächen für die Kompostieranlagen und die gartenbauliche Nutzung ausweist und dessen Gültigkeit der Senat nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bis auf eine für den vorliegenden Fall nicht interessierende Teilregelung mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 N 11.2538 - bestätigt hat.
  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    Den Klägern ist insoweit zwar zuzugeben, dass die durch sie praktizierte Hundehaltung im Wohnhaus - verbunden mit dem zeitweisen Auslauf der Tiere auf der Freifläche des Grundstücks - keine Hundehaltung in einer sogenannten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO (hierunter fallen beispielsweise Zwinger oder Ställe) darstellt, [vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.2.2017 - 1 ZB 15.2215 -, Rn. 3, juris, wonach eine Fläche in einem Wohngebäude beziehungsweise ein Bestandteil eines Wohngebäudes nicht zugleich eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO ist sowie zur Haltung von Kleintieren in einem Wohnhaus: OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 47] sodass sich deren planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO richtet.
  • VGH Bayern, 07.09.2021 - 1 N 18.870

    Erfolgloses Vorgehen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans "Sondergebiet

    Dabei sind bauliche Anlageteile wie Balkone und Loggien als Bestandteile der "Hauptanlage" anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2016 - 2 N 14.2499 - juris Rn. 81; B.v. 8.2.2017 - 1 ZB 15.2215 - juris Rn. 3).
  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens

    Soweit ersichtlich, wird in Rechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 BauNVO 1990/2017 (nahezu) einhellig vertreten, dass Terrassen Teil der Hauptanlage sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.2.2017, 1 ZB 15.2215, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Urt. v. 5.8.2021, 1 KN 4/17, juris Rn. 65 [a.A. wohl noch in Urt. v. 15.3.2007, 1 LB 20/06, juris Rn. 27]; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 14 Rn. 16; Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 12; mit anderer Begründung auch VG Hannover, Urt. v. 26.11.2019, 4 A 12592/17, juris Rn. 39).
  • VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17

    Nachbarschützende Wirkung einer Hauptgruppenfestsetzung in offener Bauweise;

    Der Baukörper des geplanten Reihenendhauses der Beigeladenen nimmt innerhalb des Baufensters einschließlich der Terrasse - diese ist als Bestandteil des Gebäudes anzusehen und muss daher innerhalb der Baugrenze liegen (s. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 ZB 15.2215 -, juris) - 14, 20 m in Anspruch, wobei das Gebäude innerhalb der Baugrenze 3 m tiefer errichtet werden soll als das Reihenmittelhaus der Antragstellerin.
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